Der Angeklagte hat Hepatitis C. Die Anklage wirft ihm vor, er habe aufgrund der Vornahme von ungeschütztem Geschlechtsverkehr mit der Mutter von X. – und mit X. selbst, was der Angeklagte aber bestreitet – riskiert, das Virus zu übertragen. Weder X. noch ihre Mutter wurden schliesslich mit Hepatitis C infiziert. Nach Ansicht des Angeklagten kann das Virus lediglich über das Blut und nicht mit normalem Geschlechtsverkehr übertragen werden. Die Anklage ist hinsichtlich des Übertragungsrisikos gegenteiliger Meinung.