Die Vorinstanz hat es daher zu Recht abgelehnt, das Wertschriftenverzeichnis aus der Steuererklärung von G. für die Steuerperiode 2004 bei der kantonalen Steuerverwaltung zur Edition zu verlangen, obwohl damit tatsächlich die Art und die Belegenheit der von G. deklarierten Wertschriften und Guthaben hätten ausfindig gemacht werden können. Eine solche Abklärung sieht aber das schweizerische Arrestrecht nicht vor. OGP 25.01.2006