Sind mehrere, in verschiedenen Amtskreisen liegende Gegenstände mit Arrest zu belegen, muss der für jeden einzelnen Kreis örtlich zuständigen Richter den Arrest bewilligen. Dementsprechend hat ein Gläubiger unter Umständen auch mehrere Arrestbegehren zu stellen (Amonn/Walther, a.a.O., § 51 N. 37). Die Vorinstanz hat es daher zu Recht abgelehnt, das Wertschriftenverzeichnis aus der Steuererklärung von G. für die Steuerperiode 2004 bei der kantonalen Steuerverwaltung zur Edition zu verlangen, obwohl damit tatsächlich die Art und die Belegenheit der von G. deklarierten Wertschriften und Guthaben hätten ausfindig gemacht werden können.