Ein Arrest kann nur für im Einzelnen bezeichnete Gegenstände und Guthaben bewilligt werden, wenn auch deren Belegenheit bekannt gegeben respektiv glaubhaft gemacht wird. Diese Angaben sind deshalb wichtig, weil der Arrest vom Richter des Ortes bewilligt wird, wo sich die Vermögensgegenstände befinden (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Schon deswegen muss im Arrestbegehren der Arrestgegenstand und sein Standort angegeben werden. Sind mehrere, in verschiedenen Amtskreisen liegende Gegenstände mit Arrest zu belegen, muss der für jeden einzelnen Kreis örtlich zuständigen Richter den Arrest bewilligen.