Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass die Vorinstanz das Arrestbegehren des Gläubigers zu Recht abgewiesen hat respektiv abweisen musste. Aufgrund der eingereichten Berechnungsmitteilung erscheint es zwar glaubhaft, dass G. per 31. Dezember 2004 über unbekannte Wertschriften und Guthaben im Umfange von rund Fr. 33'000.-- verfügt hat. Nach den geltenden Regeln im schweizerischen Arrestrecht genügt diese Glaubhaftmachung allein nicht zur Arrestbewilligung. Ein Arrest kann nur für im Einzelnen bezeichnete Gegenstände und Guthaben bewilligt werden, wenn auch deren Belegenheit bekannt gegeben respektiv glaubhaft gemacht wird.