Art. 274 N. 11). Nach dieser strengen Praxis ist es wichtig, dass im Arrestbegehren selbst die mit Arrest zu belegenden Vermögenswerte bezeichnet und deren Standort angegeben werden; denn ohne diese Angaben kann der Richter gar keinen vollziehbaren Arrestbefehl erlassen (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, § 51 N. 33 mit Verweisen). Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass die Vorinstanz das Arrestbegehren des Gläubigers zu Recht abgewiesen hat respektiv abweisen musste.