279 SchKG) in einem andern Verfahren (Art. 265a SchKG) zu prüfen sein. 3. Das Glaubhaftmachen des Vorhandenseins von Vermögensgegenständen, die dem Schuldner gehören, bietet nicht selten schwierige Probleme für den Gläubiger. Im Gegensatz zur Pfändung ist es beim Arrest nämlich Sache des Gläubigers, die mit Beschlag zu belegenden Gegenstände einzeln zu bezeichnen und es ist auch genau anzugeben, wo sie sich befinden (Walter A. Stoffel, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, Basel/Genf/München 1998, Art. 272 N. 22; C. Jäger, Das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 1911,