Der Arrest wird vom Richter des Ortes bewilligt, wo die Vermögensgegenstände sich befinden. Dabei hat der Gläubiger glaubhaft zu machen, dass Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Gläubiger seine Forderung und den Arrestgrund nicht nur glaubhaft gemacht, sondern durch den Konkursverlustschein urkundenmässig nachgewiesen hat. Ob die Verlustscheinsforderung allenfalls im Sinne von Art. 265 Abs. 2 SchKG nur beschränkt wieder vollstreckbar ist, wird nach einem allfälligen Rechtsvorschlag anlässlich der Arrestprosequierung (Art. 279 SchKG) in einem andern Verfahren (Art.