den Erlass eines Arrestbefehls bezüglich der deklarierten Wertschriften und Guthaben beantragt. Das Kantonsgerichtspräsidium hat das Arrestbegehren mit Entscheid vom 9. Dezember 2005 abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die vom Gläubiger eingereichte Berechnungsmitteilung der kantonalen Steuerverwaltung lediglich eine Sammelposition enthalte, die keinerlei Rückschlüsse auf die mit Arrest zu belegenden Wertschriften oder den Ort, wo sich diese befänden, zuliessen. Gegen diesen Entscheid hat der Gläubiger appelliert und sein Arrestbegehren erneuert.