Um dies zu vermeiden, müsse es dem Gläubiger möglich sein, auch im Arrestbewilligungsverfahren Beweisanträge zu stellen. Es werde daher beantragt, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben, die Beweise abzunehmen und ihn (Gläubiger) über die Abklärungen zu orientieren. 2. Der Gläubiger kann nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegen lassen, wenn er gegen den Schuldner einen provisorischen oder definitiven Verlustschein besitzt. Der Arrest wird vom Richter des Ortes bewilligt, wo die Vermögensgegenstände sich befinden.