Aus den Erwägungen: 1. Am 2. März 1998 hat das Konkursamt dem Gläubiger N. gegen den Schuldner G. einen Konkursverlustschein über Fr. 28'697.50 ausgestellt. Der Gläubiger hat Ende 2005 erfahren, dass G. in der Steuererklärung für das Jahr 2004 Wertschriften und Guthaben von rund Fr. 33'000.-- deklariert hatte. Aufgrund des Konkursverlustscheins hat er daher am 8. Dezember 2005 beim Kantonsgerichtspräsidium Appenzell A.Rh. den Erlass eines Arrestbefehls bezüglich der deklarierten Wertschriften und Guthaben beantragt.