Nach Meinung der Aufsichtsbehörde spielt es dabei weniger eine Rolle, ob die beiden älteren Töchter bereits mündig sind oder nicht. Nach der Herabsetzung des Mündigkeitsalters auf 18 Jahre erscheint es vielmehr angemessen, die Frage, ob dem geschiedenen Vater für Wochenend- und Ferienbesuche der Kinder ein bestimmter Betrag im Existenzminimum zugebilligt wird, an das Kriterium der Eigenständigkeit der Kinder zu knüpfen. Das heisst, dass das Existenzminimum des Schuldners um einen bestimmten Betrag aufzustocken ist, solange die Kinder, für die er noch unterhaltspflichtig ist, das Wochenende oder Ferien bei ihm verbringen.