Das Besuchsund Ferienrecht wurde jedoch ausgesetzt, bis ein durch die Vormundschaftsbehörde auf Vorschlag der Beiständin zu bestimmender Arzt schriftlich bestätigt, dass das Besuchs- und Ferienrecht für alle drei Kinder ausgeübt werden könne. Bei dieser Ausgangslage hat das Betreibungsamt abzuklären, ob und falls ja, in welchem Umfang das Besuchs- und Ferienrecht tatsächlich ausgeübt wird. Nach Meinung der Aufsichtsbehörde spielt es dabei weniger eine Rolle, ob die beiden älteren Töchter bereits mündig sind oder nicht.