vom 21. November 2000 kann entnommen werden, dass die drei Töchter des Beschwerdeführers: Y., geb. 24. Mai 1986, C., geb. 11. Februar 1988, und N., geb. 24. Februar 1991, unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt worden sind. Dem Vater wurde das Recht eingeräumt, die drei Kinder an einem Wochenende pro Monat zu sich auf Besuch zu nehmen sowie während zwei Wochen pro Jahr Ferien mit ihnen zu verbringen. Das Besuchsund Ferienrecht wurde jedoch ausgesetzt, bis ein durch die Vormundschaftsbehörde auf Vorschlag der Beiständin zu bestimmender Arzt schriftlich bestätigt, dass das Besuchs- und Ferienrecht für alle drei Kinder ausgeübt werden könne.