dass ein Ferienaufenthalt unmittelbar bevorsteht. Da den Akten bezüglich der Häufigkeit und dem Umfang des Besuchsrechts keine Anhaltspunkte entnommen werden können, hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs das Scheidungsurteil zwischen dem Beschwerdeführer und seiner geschiedenen Ehefrau auszugsweise beigezogen. Dem Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts von Appenzell A.Rh. vom 21. November 2000 kann entnommen werden, dass die drei Töchter des Beschwerdeführers: Y., geb. 24. Mai 1986, C., geb. 11. Februar 1988, und N., geb. 24. Februar 1991, unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt worden sind.