Das Bundesgericht hat allerdings neulich entschieden, dass die Kosten für die Wochenend- und Ferienbesuche des Sohnes in der betreibungsrechtlichen Notbedarfsberechnung eines geschiedenen Vaters berücksichtigt werden können (Urteil 7B.145/2005, in: FamPra.ch 1/2006, Nr. 21). Nur nebenbei bemerkt, wurde diese Meinung bereits in einem Entscheid der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Stadt vom 22. Oktober 1968 vertreten (vgl. BlSchK 1970, S. 172 ff.). Nach einem ständigen Grundsatz werden sämtliche Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums nur berücksichtigt, wenn der Schuldner sie auch tatsächlich benötigt und bezahlt (Georges Vonder Mühll, a.a.