Im Übrigen seien die Kinder zum Teil bereits erwachsen. Die aktuellen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (publiziert in BlSchK 2001, S. 14 ff.) sehen tatsächlich keinen Zuschlag für Besuche durch die Kinder vor. Das Bundesgericht hat allerdings neulich entschieden, dass die Kosten für die Wochenend- und Ferienbesuche des Sohnes in der betreibungsrechtlichen Notbedarfsberechnung eines geschiedenen Vaters berücksichtigt werden können (Urteil 7B.145/2005, in: FamPra.ch 1/2006, Nr. 21).