Aus den Erwägungen: Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst den ihm zugestandenen betreibungsrechtlichen Notbedarf von Fr. 4'848.-- pro Monat und verlangt aus verschiedenen Gründen dessen Erhöhung. Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm gemäss Bundesgericht pro Kind 150 Franken Besuchsrechtskosten pro Monat zum Existenzminimum hinzugerechnet werden dürfen. Entsprechend hätte das Existenzminimum um 450 Franken höher ausfallen müssen. Das Betreibungsamt weist darauf hin, dass die anwendbaren Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums keine Besuchsrechtskosten vorsähen. Im Übrigen seien die Kinder zum Teil bereits erwachsen.