Das Betreibungsverfahren Nr. 20506658 ist noch nicht abgeschlossen. Entsprechend sind die angefochtene Lohnpfändungsverfügung vom 26. Januar 2006 - soweit sie nicht bereits in Wiedererwägung gezogen wurde - und die Wiedererwägungsverfügung vom 10. Februar 2006 aufzuheben und das Betreibungsamt Appenzeller Hinterland anzuweisen, dem Beschwerdegegner bei der Existenzminimumberechnung lediglich einen monatlichen Grundbetrag von Fr. 775.-- zu gewähren. AB SchK 21.06.2006