Eine erst beabsichtigte Handlung wird durch entsprechende Weisung verboten und verhindert. Bereits erlassene Akte werden berichtigt oder aufgehoben. Eine Berichtigung kann von der Aufsichtsbehörde vorgenommen oder durch Weisung angeordnet werden. Bei nichtigen Verfügungen braucht nur die Nichtigkeit festgestellt zu werden (Art. 22 Abs. 1 SchKG; Frank Emel, a.a.O., N. 11). Das Betreibungsverfahren Nr. 20506658 ist noch nicht abgeschlossen.