13 SchKG). Zur rechtlichen Aufsicht zu zählen sind ferner Recht und Pflicht der Aufsichtsbehörden, unter bestimmten Voraussetzungen von Amtes wegen in ein Verfahren einzugreifen, sei es selbsttätig, sei es auf Anzeige hin, ohne Vorliegen einer (gültigen) Beschwerde indem sie über die Beschwerdeanträge hinausgehen (Frank Emel, a.a.O.). Als aufsichtsrechtliche Mittel kommen die Weisung, die Berichtigung sowie die Aufhebung eines Betreibungsaktes bzw. die Feststellung seiner Nichtigkeit zur Anwendung, wobei die Auswahl der Mittel von den konkreten Umständen abhängt. Eine erst beabsichtigte Handlung wird durch entsprechende Weisung verboten und verhindert.