Diese Praxis wurde in BGE 128 III 159 und BGE 130 III 765 mit Zustimmung eines Teils der Lehre (vgl. zum Beispiel Georges Vonder Mühll, in: BlSchK 2002, S. 128 f.) in dem Sinne angepasst, dass das Betreibungsamt den Grundbetrag des im Konkubinat lebenden Schuldners in der Regel ungeachtet dessen, ob der Verbindung Kinder entsprossen sind oder nicht, auf die Hälfte des Ehegatten-Grundbetrages festzusetzen hat. Das Einsetzen des hälftigen Ehegatten-Grundbetrages von Fr. 775.-- pro Monat erscheint gerade bei den vorliegenden sehr tiefen Einkünften des Schuldners mehr als gerechtfertigt.