Früher setzte das Bundesgericht den für ein Ehepaar gültigen Grundbetrag nur ein, wenn einem Konkubinatsverhältnis Kinder entsprossen waren und somit eine faktische Familiengemeinschaft bestand (vgl. BGE 106 III 16 f.). Diese Praxis wurde in BGE 128 III 159 und BGE 130 III 765 mit Zustimmung eines Teils der Lehre (vgl. zum Beispiel Georges Vonder Mühll, in: BlSchK 2002, S. 128 f.) in dem Sinne angepasst, dass das Betreibungsamt den Grundbetrag des im Konkubinat lebenden Schuldners in der Regel ungeachtet dessen, ob der Verbindung Kinder entsprossen sind oder nicht, auf die Hälfte des Ehegatten-Grundbetrages festzusetzen hat.