Im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren AB 06 1 ist der Grundbedarf vorliegend nicht angefochten. Ziff. I/1 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG sieht für einen alleinstehenden Schuldner einen monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'100.-- vor; für ein Ehepaar oder zwei andere eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen liegt der Ansatz bei Fr. 1'550.-- (Ziff. II/2). Früher setzte das Bundesgericht den für ein Ehepaar gültigen Grundbetrag nur ein, wenn einem Konkubinatsverhältnis Kinder entsprossen waren und somit eine faktische Familiengemeinschaft bestand (vgl. BGE 106 III 16 f.).