17 SchKG). Das bedeutet, dass die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs das Beschwerdeverfahren bezüglich der Positionen Unterhalt des volljährigen Sohnes M., erhöhter Nahrungsbedarf, auswärtige Verpflegung, Instandhaltung der Kleider, Repräsentationsspesen sowie Einnahmen und allfällige pfändbare Gegenstände des Schuldners weiterzuführen hat. Definitiv erledigt hat sich die Beschwerde hingegen mit Bezug auf die Entschädigung für die Haushaltführung durch die Lebenspartnerin des Schuldners. 2. Im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren AB 06 1 ist der Grundbedarf vorliegend nicht angefochten. Ziff.