Darin verlangt sie, die Lohnpfändungsverfügung vom 26. Januar 2006 (Betreibungs-Nr. 20506658) sei aufzuheben und es sei eine neue Pfändung vorzunehmen. Dabei sei das Existenzminimum des Beschwerdegegners neu zu berechnen und die Gegenstände in seinem Besitz seien zu pfänden.