Aus den Erwägungen: 1. Aus der Vernehmlassung des Betreibungsamtes Appenzeller Hinterland ergibt sich, dass dieses seine Lohnpfändungsverfügung vom 26. Januar 2006 am 10. Februar 2006 mit Bezug auf die Positionen Entschädigung für Haushaltführung durch Lebenspartnerin und Mietzins erneut in Wiedererwägung gezogen hat. Neu kommt das Betreibungsamt auf einen monatlichen Notbedarf von Fr. 2'679.50. Das Betreibungsamt war bis zur Einreichung seiner Vernehmlassung ohne Weiteres befugt, die angefochtene Pfändungsurkunde in Wiedererwägung zu ziehen (Art. 17 Abs. 4 SchKG). Die Vernehmlassung datiert vom 13. Februar 2006, die abgeänderte Pfändungsurkunde vom 10. Februar