Auf eine erste Beschwerde der Beschwerdeführerin (AB 06 1) erliess das Betreibungsamt Appenzeller Hinterland am 26. Januar 2006 eine neue Lohnpfändung (AB 06 2). Das Einkommen des Schuldners wurde wiederum mit „variabel“ angegeben. Beim Notbedarf (Existenzminimumberechnung) wurden hingegen verschiedene Positionen korrigiert, so dass schliesslich noch ein monatlicher Gesamtnotbedarf von Fr. 2'579.50 resultierte. Mit Eingabe vom 6. Februar 2006 liess die Beschwerdeführerin bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs fristgerecht erneut eine Beschwerdeschrift einreichen. Darin verlangt sie, die Lohnpfändungsverfügung vom 26. Januar 2006 (Betreibungs-Nr.