Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin liess den Beschwerdegegner für Unterhaltsbeiträge betreiben (Betreibungs-Nr. 20506658). Das Betreibungsamt Appenzeller Hinterland teilte ihr mit der Pfändungsurkunde vom 4. Januar 2006, versandt am 13. Januar 2006, mit, dass der das monatliche Existenzminimum von Fr. 2'629.00 übersteigende Betrag des Nettolohnes gepfändet werde. Dabei wurde das Einkommen des Schuldners als „variabel“ bezeichnet. Es verblieb kein pfändbarer Überschuss und die Pfändung war ungenügend. Auf eine erste Beschwerde der Beschwerdeführerin (AB 06 1) erliess das Betreibungsamt Appenzeller Hinterland am 26. Januar 2006 eine neue Lohnpfändung (AB 06 2).