Weisungsrecht der Aufsichtsbehörde. Pfändung. Notbedarf. Beim im Konkubinat lebenden Schuldner ist der Grundbetrag in der Regel ungeachtet dessen, ob der Verbindung Kinder entsprossen sind oder nicht, auf die Hälfte des Ehegatten-Grundbetrages, d.h. zurzeit Fr. 775.--, festzusetzen. Wiedererwägung. Ist eine Verfügung nach Rechtshängigkeit einer Beschwerde durch das Betreibungsamt in Wiedererwägung gezogen worden, so ist die Behandlung der Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs insoweit fortzusetzen, als mit der Wiedererwägung den im Beschwerdeverfahren gestellten Begehren nicht entsprochen worden und damit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden ist.