Die Gesuchstellerin beruft sich auch noch darauf, der Gesuchsgegner habe den ihm zugesandten Kontoauszug nicht beanstandet und damit anerkannt. Auch dazu kann der von der Gesuchstellerin angerufene Entscheid des Bundesgerichts heranzogen werden. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die stillschweigende Genehmigung eines Kontokorrentauszuges keinen Rechtsöffnungstitel für den Passivsaldo eines Kontos darstelle (S. 74 f.). An diesem Standpunkt hat das Bundesgericht auch in jüngster Zeit festgehalten (Entscheid 5P.260/2005 vom 28. März 2006). KGP 14.09.2006 3497