Insbesondere in den beiden Kontoauszügen wird nicht dargelegt, wie sich der Betrag von Fr. 7'026.55 berechnet. Eine einfache Rechnung von der Art "Beitragssatz multipliziert mit gemeldeter Lohnsumme" wäre gestützt auf die von der Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen zwar möglich, führt aber nicht direkt zum geforderten Betrag. Damit aber fehlt es vorliegend an der vom Bundesgericht geforderten leichten Bestimmbarkeit und das Rechtsöffnungsgesuch muss abgewiesen werden. Die Gesuchstellerin beruft sich auch noch darauf, der Gesuchsgegner habe den ihm zugesandten Kontoauszug nicht beanstandet und damit anerkannt.