Das Bundesgericht hatte sich in diesem Fall ebenfalls mit einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge zu befassen. Es vertrat - anders als die Vorinstanzen - die Auffassung, aus den vom Schuldner unterzeichneten Lohnlisten (für zwei Quartale) sowie den Beitragssätzen, die im ebenfalls unterzeichneten Anschlussvertrag enthalten seien, lasse sich der Schuldbetrag ohne weiteres bestimmen (S. 73). Entscheidend für den vorliegenden Fall ist nun, dass das Bundesgericht daran festhält, die Schuld müsse leicht bestimmbar sein (vgl. den Ingress auf S. 71). Dies ist hier nicht möglich. Die Gesuchstellerin fordert einen Betrag von Fr. 7’026.55.