In diesem Entscheid habe das Bundesgericht nämlich festgelegt, dass die anerkannte Schuld nicht notwendigerweise in einer einzigen Urkunde ziffernmässig bestimmt sein müsse. 3. Als Schuldanerkennung gilt eine Urkunde, aus der der Wille des Betriebenen hervorgeht, eine bestimmte und fällige Geldsumme dem Betreibenden zu bezahlen (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1). Die Schuldanerkennung berechtigt nur dann zur Rechtsöffnung, wenn die geschuldete Geldsumme im Titel selbst oder in einer Nebenakte, auf die sich der Haupttitel bezieht, beziffert wird (Panchaud/Caprez, a.a.O., § 15).