Die Gesuchstellerin führte im Wesentlichen aus, der Gesuchsgegner habe die Gesuchstellerin im Vertrag vom 5. November 2004 mit der Durchführung der beruflichen Vorsorge beauftragt. Danach habe er der Gesuchstellerin personalspezifische Angaben gemacht, aufgrund welcher die Prämienschuld berechnet worden sei. Aus der Gesamtheit der ins Recht gelegten Urkunden lasse sich der Schuldbetrag bestimmen. Dies genüge nach BGE 114 III 71. In diesem Entscheid habe das Bundesgericht nämlich festgelegt, dass die anerkannte Schuld nicht notwendigerweise in einer einzigen Urkunde ziffernmässig bestimmt sein müsse.