Aus den Erwägungen: 1. Erhebt ein Schuldner gegen eine Betreibung Rechtsvorschlag, so hat der Gläubiger nach Art. 79 SchKG zur Geltendmachung seines Anspruches den ordentlichen Prozessweg zu betreten. Beruht die Forderung indessen auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). 2. Die Gesuchstellerin führte im Wesentlichen aus, der Gesuchsgegner habe die Gesuchstellerin im Vertrag vom 5. November 2004 mit der Durchführung der beruflichen Vorsorge beauftragt.