2.4 Schuldbetreibung und Konkurs 3496 Rechtsöffnung. Provisorische Rechtsöffnung. Anforderungen an die Bestimmbarkeit der Höhe einer Schuld (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Aus den Erwägungen: 1. Erhebt ein Schuldner gegen eine Betreibung Rechtsvorschlag, so hat der Gläubiger nach Art. 79 SchKG zur Geltendmachung seines Anspruches den ordentlichen Prozessweg zu betreten. Beruht die Forderung indessen auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). 2. Die Gesuchstellerin führte im Wesentlichen aus, der Gesuchsgegner habe die Gesuch- stellerin im Vertrag vom 5. November 2004 mit der Durchführung der beruflichen Vorsorge beauftragt. Danach habe er der Gesuchstellerin personalspezifische Angaben gemacht, auf- grund welcher die Prämienschuld berechnet worden sei. Aus der Gesamtheit der ins Recht gelegten Urkunden lasse sich der Schuldbetrag bestimmen. Dies genüge nach BGE 114 III 71. In diesem Entscheid habe das Bundesgericht nämlich festgelegt, dass die anerkannte Schuld nicht notwendigerweise in einer einzigen Urkunde ziffernmässig bestimmt sein müsse. 3. Als Schuldanerkennung gilt eine Urkunde, aus der der Wille des Betriebenen hervorgeht, eine bestimmte und fällige Geldsumme dem Betreibenden zu bezahlen (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1). Die Schuldanerkennung berechtigt nur dann zur Rechtsöffnung, wenn die geschuldete Geldsumme im Titel selbst oder in einer Nebenakte, auf die sich der Haupttitel bezieht, beziffert wird (Panchaud/Caprez, a.a.O., § 15). Eine Schuldanerkennung kann sich also auch aus mehreren Aktenstücken zusammensetzen (Panchaud/Caprez, a.a.O., § 6; Entscheid des Bundesgerichts 5P.449/2002 vom 20. Februar 2003, Erwägung 3). Zu Recht macht deshalb die Gesuchstellerin geltend, die Höhe der geschuldeten Beiträge müsse sich nicht aus dem unterzeichneten Anschlussvertrag ergeben. Dies hat auch das Bundesgericht in dem von der Gesuchstellerin zitierten Entscheid (BGE 114 III 71) ausdrücklich so festgehalten. Das Bundesgericht hatte sich in diesem Fall ebenfalls mit einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge zu befassen. Es vertrat - anders als die Vorinstanzen - die Auffassung, aus den vom Schuldner unterzeichneten Lohnlisten (für zwei Quartale) sowie den Beitragssätzen, die im ebenfalls unterzeichneten Anschlussvertrag enthalten seien, lasse sich der Schuldbetrag ohne weiteres bestimmen (S. 73). Entscheidend für den vorliegenden Fall ist nun, dass das Bundesgericht daran festhält, die Schuld müsse leicht bestimmbar sein (vgl. den Ingress auf S. 71). Dies ist hier nicht möglich. Die Gesuchstellerin fordert einen Betrag von Fr. 7’026.55. Auf dem Zahlungsbefehl wird diese Forderung lediglich mit "Prämienausstand" begründet. Im Rechtsöffnungsgesuch erfolgt eine etwas genauere Angabe, dort steht, der Betrag der Forderung bestehe aus dem Saldo des Prämienkontos per Ende 2005. Wie dieser Saldo aber entstanden ist, wird nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus den von der Gesuchstellerin eingereichten Akten. Insbesondere in den beiden Kontoauszügen wird nicht dargelegt, wie sich der Betrag von Fr. 7'026.55 berechnet. Eine einfache Rechnung von der Art "Beitragssatz multipliziert mit gemeldeter Lohnsumme" wäre gestützt auf die von der Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen zwar möglich, führt aber nicht direkt zum geforderten Betrag. Damit aber fehlt es vorliegend an der vom Bundesgericht geforderten leichten Bestimmbarkeit und das Rechtsöffnungsgesuch muss abgewiesen werden. Die Gesuchstellerin beruft sich auch noch darauf, der Gesuchsgegner habe den ihm zuge- sandten Kontoauszug nicht beanstandet und damit anerkannt. Auch dazu kann der von der Gesuchstellerin angerufene Entscheid des Bundesgerichts heranzogen werden. Das Bun- desgericht hat festgehalten, dass die stillschweigende Genehmigung eines Kontokorrentaus- zuges keinen Rechtsöffnungstitel für den Passivsaldo eines Kontos darstelle (S. 74 f.). An diesem Standpunkt hat das Bundesgericht auch in jüngster Zeit festgehalten (Entscheid 5P.260/2005 vom 28. März 2006). KGP 14.09.2006 3497 Weisungsrecht der Aufsichtsbehörde. Pfändung. Notbedarf. Beim im Konkubinat lebenden Schuldner ist der Grundbetrag in der Regel ungeachtet dessen, ob der Verbindung Kinder entsprossen sind oder nicht, auf die Hälfte des Ehegatten-Grundbetrages, d.h. zurzeit Fr. 775.--, festzusetzen. Wiedererwägung. Ist eine Verfügung nach Rechtshängigkeit einer Beschwerde durch das Betreibungsamt in Wiedererwägung gezogen worden, so ist die Behandlung der Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs insoweit fortzusetzen, als mit der Wiedererwägung den im Beschwerdeverfahren gestellten Begehren nicht entsprochen worden und damit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden ist. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin liess den Beschwerdegegner für Unterhaltsbeiträge betreiben (Betreibungs-Nr. 20506658). Das Betreibungsamt Appenzeller Hinterland teilte ihr mit der Pfändungsurkunde vom 4. Januar 2006, versandt am 13. Januar 2006, mit, dass der das monatliche Existenzminimum von Fr. 2'629.00 übersteigende Betrag des Nettolohnes gepfändet werde. Dabei wurde das Einkommen des Schuldners als „variabel“ bezeichnet. Es verblieb kein pfändbarer Überschuss und die Pfändung war ungenügend. Auf eine erste Beschwerde der Beschwerdeführerin (AB 06 1) erliess das Betreibungsamt Appenzeller Hinterland am 26. Januar 2006 eine neue Lohnpfändung (AB 06 2). Das Einkommen des Schuldners wurde wiederum mit „variabel“ angegeben. Beim Notbedarf (Existenzminimumberechnung) wurden hingegen verschiedene Positionen korrigiert, so dass schliesslich noch ein monatlicher Gesamtnotbedarf von Fr. 2'579.50 resultierte. Mit Eingabe vom 6. Februar 2006 liess die Beschwerdeführerin bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs fristgerecht erneut eine Beschwerdeschrift einreichen. Darin ver- langt sie, die Lohnpfändungsverfügung vom 26. Januar 2006 (Betreibungs-Nr. 20506658) sei aufzuheben und es sei eine neue Pfändung vorzunehmen. Dabei sei das Existenzminimum des Beschwerdegegners neu zu berechnen und die Gegenstände in seinem Besitz seien zu pfänden. Aus den Erwägungen: 1. Aus der Vernehmlassung des Betreibungsamtes Appenzeller Hinterland ergibt sich, dass dieses seine Lohnpfändungsverfügung vom 26. Januar 2006 am 10. Februar 2006 mit Bezug auf die Positionen Entschädigung für Haushaltführung durch Lebenspartnerin und Mietzins erneut in Wiedererwägung gezogen hat. Neu kommt das Betreibungsamt auf einen monatlichen Notbedarf von Fr. 2'679.50. Das Betreibungsamt war bis zur Einreichung seiner Vernehmlassung ohne Weiteres befugt, die angefochtene Pfändungsurkunde in Wiedererwägung zu ziehen (Art. 17 Abs. 4 SchKG). Die Vernehmlassung datiert vom 13. Februar 2006, die abgeänderte Pfändungsurkunde vom 10. Februar 2006. Ist eine Verfügung nach Rechtshängigkeit einer Beschwerde durch das Betreibungsamt in Wiedererwägung gezogen worden, so ist die Behandlung der Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs insoweit fortzusetzen, als mit der Wiedererwägung den im Beschwerdeverfahren gestellten Begehren nicht entsprochen