Auf ein unzulässiges Rechtsmittel kann nie eingetreten werden. Allerdings kann sich die Frage stellen, ob der irregeführten Partei eine Entschädigung für die nutzlosen Aufwendungen auszurichten sei (Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, § 63, Rz. 64; BGE 108 III 23, E. 3;Ulrich Häfelin/Georg Müller, a.a.O., Rz. 1646). Zusammenfassend bleibt es dabei, dass der am 19. Juni 2006 unter der Herrschaft des revidierten Art. 7 Ziffer 2 ZPO von der Vorinstanz erlassene Entscheid trotz gegenteiliger Rechtsmittelbelehrung nicht appellabel war und auf die Appellation der Klägerin daher nicht eingetreten werden kann. OGP 20.11.2006