Eine fehlende, unrichtige oder unvollständige Rechtsmittelbelehrung stellt eine mangelhafte Eröffnung des Entscheids dar. Aus ihr darf den Parteien kein Rechtsnachteil erwachsen, wenn sie sich in guten Treuen darauf verlassen durften (Max Ehrenzeller, Erläuterungen zur Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell A Rh., Speicher 1988, Art. 264 N. 3; Ulrich Häfelin/Georg Müller, a.a.O., Rz. 1645). Nennt die Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsmittel, obwohl in Wirklichkeit gar keines gegeben ist, so entsteht einer Partei daraus kein Rechtsnachteil. Auf ein unzulässiges Rechtsmittel kann nie eingetreten werden.