vom 19. Juni 2006 protestieren müssen. Den beigezogenen vorinstanzlichen Akten ist aber nichts derlei zu entnehmen. 5. Als Letztes rügt die Klägerin schliesslich, dass die Rechtsmittelbelehrung die Parteien ausdrücklich und vorbehaltlos auf das Rechtsmittel der Appellation verweise. Auf diese Rechtsmittelbelehrung hätten sich die Parteien verlassen dürfen. Es würde gegen Treu und Glauben verstossen, trotz dieser Belehrung, welche wohl in Kenntnis der Gesetzeslage erfolgt sei, nicht auf die Appellation einzutreten. Eine fehlende, unrichtige oder unvollständige Rechtsmittelbelehrung stellt eine mangelhafte Eröffnung des Entscheids dar.