Dass es theoretisch möglich gewesen wäre, den Termin für die Hauptverhandlung noch im Mai 2006 anzusetzen ist durchaus möglich, sofern die Parteivertreter und die Vorinstanz noch einen gemeinsamen freien Termin gefunden hätten. Dass die Hauptverhandlung dann in üblicher Absprache mit den Parteivertretern auf den 19. Juni 2006 zitiert worden ist, kann nun wirklich nicht als willkürlich bezeichnet werden. Insbesondere auch darum, weil der Vertreter der Klägerin den Termin offensichtlich akzeptiert hat. Hätte er im Hinblick auf eine offen zu behaltende Appellationsmöglichkeit auf einen Termin noch im Mai 2006 drängen wollen, hätte er sich entsprechend äussern und gegen den Verhandlungstermin