Auch diese Rüge trifft nicht zu. Dass eine Gesetzesänderung auf einen bestimmten Tag in Kraft gesetzt wird ist üblich, logisch und unvermeidbar. Der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wurde damit nicht verletzt. Vor dem Stichtag galt einheitlich für alle Rechtsgenossen die Streitwertgrenze von Fr. 500.--. Nach dem 1. Juni 2006 einheitlich für alle Parteien die höhere Grenze von Fr. 3'000.--. Dass es theoretisch möglich gewesen wäre, den Termin für die Hauptverhandlung noch im Mai 2006 anzusetzen ist durchaus möglich, sofern die Parteivertreter und die Vorinstanz noch einen gemeinsamen freien Termin gefunden hätten.