Die Willkürlichkeit einer zum Nachteil der Appellantin gemachten Interpretation von Art. 293 lit. a ZPO könne gerade anhand des vorliegenden konkreten Beispiels noch gesteigert werden, indem nämlich am 8. Mai 2006 durchaus noch ein Hauptverhandlungstermin im Mai 2006 hätte festgesetzt werden können, was dann dazu geführt hätte, dass der im Mai ergangene Entscheid noch der Appellation zugänglich gewesen wäre. Diese Konsequenz würde nicht nur den Vertrauensgrundsatz verletzen, sondern auch und insbesondere das Willkürverbot und den hieraus entspringenden Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch diese Rüge trifft nicht zu.