Gerade der vorliegende Fall versinnbildliche diese Problematik exemplarisch. Die Klage sei bereits am 8. November 2005 vor dem Einzelrichter hängig gemacht worden, der doppelte Schriftenwechsel sei erst am 8. Mai 2006 abgeschlossen und mit Vorladung vom 11. Mai 2006 sei auf den 19. Juni 2006 zur Hauptverhandlung zitiert worden. Von diesem Datum stamme auch der Entscheid. Die Willkürlichkeit einer zum Nachteil der Appellantin gemachten Interpretation von Art.