Die Klägerin rügt weiter, dass mit der Anwendung des neuen Rechts das Gleichbehandlungsgebot massiv verletzt würde. Es wäre vollkommen willkürlich (und stünde mitunter in der Willkür des Richters), wenn in zwei gleichzeitig angehobenen Verfahren das eine, lediglich weil z.B. nur ein einfacher Schriftenwechsel angeordnet wurde, noch vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung abgeschlossen werden könnte, das andere hingegen mit doppeltem Schriftenwechsel erst nach Änderung des Gesetzes erginge. Gerade der vorliegende Fall versinnbildliche diese Problematik exemplarisch.