Die auf Fr. 3'000.-- angehobene Streitwertgrenze gemäss Art. 7 Ziffer 2 ZPO galt erst vom Tage des Inkrafttretens des neuen Gesetzes also vom 1. Juni 2006 an. Von diesem Tage an konnten aber Entscheide über Forderungen die unter dieser Streitwertgrenze liegen, nicht mehr mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Appellation angefochten werden. 4. Die Klägerin rügt weiter, dass mit der Anwendung des neuen Rechts das Gleichbehandlungsgebot massiv verletzt würde.