, Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 329). Die Rückwirkung führt zu Rechtsfolgen, die im Zeitpunkt, da sich der zu beurteilende Sachverhalt zutrug, nicht voraussehbar waren. Damit steht sie im Widerspruch zu den Anliegen der Rechtssicherheit (Beat Tschannen/Ulrich Zimmerli, a.a.O., § 24 Rz. 23). Aus diesen Lehrmeinungen wird ersichtlich, dass es sich im vorliegenden Falle gar nicht um eine Frage der Rückwirkung handelt. Die auf Fr. 3'000.-- angehobene Streitwertgrenze gemäss Art. 7 Ziffer 2 ZPO galt erst vom Tage des Inkrafttretens des neuen Gesetzes also vom 1. Juni 2006 an.