Der Einwand der Klägerin ist nicht stichhaltig. Der Gesetzgeber war sich bei der auf den 1. Juni 2006 in Kraft gesetzten Revision der Übergangsproblematik durchaus bewusst. Er hat daher die schon seit Einführung des Verwaltungsgerichts auf den 1. Januar 1995 überflüssige Bestimmung in Art. 293 lit. c ZPO betreffend die Rekurskommission für Sozialversicherung aufgehoben. Indem der Gesetzgeber den Art. 293 ZPO im Hinblick auf den 1. Juni 2006 bereinigt und der aktuellen Rechtslage angepasst hat, hat er auch zum Ausdruck gebracht, dass die im Gesetzestext belassenen Bestimmungen weiterhin ihre Gültigkeit behalten sollten.