Die Klägerin macht sodann geltend, dass die Bestimmungen von Art. 293 ZPO grundsätzlich nicht für spätere Änderungen des Gesetzes geschaffen worden seien, sondern die Situation bei Inkraftsetzung der totalrevidierten neuen ZPO am 27. April 1980 habe regeln wollen. Ansonsten hätte der Wortlaut in etwa wie folgt lauten müssen: „Für Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bzw. von Änderungen hiervon rechtshängig gemacht wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar mit folgenden Ausnahmen:“ Eine solche Interpretation des Gesetzestextes entspreche darüber hinaus dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot. Der Einwand der Klägerin ist nicht stichhaltig.