also zusammenfassend nicht einzusehen, weshalb Art. 293 lit. a ZPO, wie von der Klägerin behauptet, verfassungswidrig sein soll. Im vorliegenden Falle wurde der angefochtene Entscheid am 19. Juni 2006 erlassen. Zu diesem Zeitpunkt war das neue Recht mit der abschliessenden Zuständigkeit des Einzelrichters des Kantonsgerichts bis zu einem Streitwert von Fr. 3'000.-- bereits in Kraft. Bei einem Streitwert von Fr. 1'881.25 war die Appellationsmöglichkeit somit nicht (mehr) gegeben. 3. Die Klägerin macht sodann geltend, dass die Bestimmungen von Art.